Satzung für den CVJM – Neckarsulm im evangelischen Jugendwerk
Stand: 25.03.2026
I. Allgemeines
§ 1 Der Verein hat den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (abgekürzt CVJM) Neckarsulm. Sein Sitz ist Neckarsulm.
§ 2 Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland dieser Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
(2) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung („Pariser Basis“):
„Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche
jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach
der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem
Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten
wollen, das Reich ihres Meisters unter Jungen Männern auszubreiten„.
(3) Der deutsche CVJM hat folgende Zusatzerklärung verabschiedet: „Der CVJM ist als eine Vereinigung Junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die „Pariser Basis“ für alle junge Menschen“.
§ 3 Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle jungen Menschen, ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.
§ 4 Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im evang. Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.
§ 5 Der Verein arbeitet vertrauensvoll mit den evangelischen Kirchengemeinden Neckarsulm und dem evangelischen Jugendwerk – Bezirk Neuenstadt zusammen.
Zur gemeinsamen Koordinierung der Jugendarbeit und als Ansprechpartner für die Gesamtkirchengemeinde Neckarsulm bestimmt der CVJM Neckarsulm 2 Vertreter.
II. Aufgaben, Mitglieder
§ 6 Der Verein hat die Aufgabe, junge Menschen zu einer persönlichen und lebendigen Beziehung zu Jesus Christus, dem Sohn Gottes, einzuladen und zu ermutigen und in die Nachfolge Jesu führen. Der Verein will jungen Menschen durch die Gemeinschaft in seinen Gruppen und in der Gemeinde Glaubens- und Lebenshilfe geben.
Dies soll geschehen durch Beschäftigung mit der Bibel, Gebet und Seelsorge, sowie Förderung in allen Fragen des Lebens und in der Gemeinschaft bei Sport, Spiel, Freizeiten und Aktionen.
§ 7 Die Mitglieder
(1) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen Auftrag,
(2) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins mit und beten für seine Arbeit,
(3) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.
§ 8 Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- einer schriftlichen Austrittserklärung dem oder der Vorsitzenden gegenüber.
- den Tod des Mitglieds.
- Ausschluss. Dieser kann auf Antrag des Vorstandes bei grobem Fehlverhalten von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand legt hierfür der Mitgliederversammlung einen Bericht über das grobe Fehlverhalten vor.
§ 10 Der CVJM Neckarsulm gliedert sich in Jungscharen, Jugendliche, junge Erwachsene, Posaunenchor, Sportgruppe, Freizeiten und Hauskreise. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Mitarbeiterkreises jederzeit geändert werden. Neue Zweige können hinzugefügt werden.
III. Organe
1. Vorstand
§ 11 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, der oder dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, der Kassierin/dem Kassier sowie 3 Beisitzern.
Die Leitung steht der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den Stellvertretern, zu. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Mitarbeiterkreis beraten. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Ausnahme: die Beisitzer müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Der oder die Vorsitzende, die Stellvertreter und die Kassierin/der Kassier werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.
Die Beisitzer werden vom Mitarbeiterkreis für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
Diese repräsentieren den Mitarbeiterkreis im Vorstand und agieren als Leitung des Kreises.
§ 13 Der oder die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und ruft die Vorstandssitzungen ein. Der oder die Vorsitzende ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
Der Vorstand ist vor allem zuständig für die Gliederung der Arbeit des Vereins, die Finanzverwaltung, die Sach- und Einrichtungsverwaltung sowie die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung.
2. Mitarbeiterkreis
§ 14 Der Mitarbeiterkreis besteht aus aktiven Mitarbeitenden.
§ 15 Der Mitarbeiterkreis trifft sich regelmäßig. Die Beisitzer laden zu den Treffen ein.
Der Mitarbeiterkreis ist vor allem zuständig für die Gestaltung und Umsetzung der Aktivitäten und Freizeiten.
3. Mitgliederversammlung
§ 16 Der oder die Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(1) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
(2) die Entlastung des Vorstandes,
(3) die geheime Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer,
(4) die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen,
(5) den Ausschluss von Mitgliedern,
(6) die Änderung der Satzung, sowie die Bestimmung und Änderung einer Finanzordnung,
(7) die Auflösung des Vereins, welche eine 2/3 Mehrheit erfordert.
§ 18 Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt ein Vorstandsmitglied Protokoll, das von dem oder der Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll kann auf Wunsch eingesehen werden.
IV. Vermögen, Finanzen
§ 19 Die Kasse wird von der/dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassierin/Kassier geführt, mindestens einmal im Jahr werden die Kasse und die Rechnungen von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Genaueres kann in einer eigenständigen Finanzordnung festgehalten werden.
§ 20 Zur Bestreitung der Kosten dienen
(1) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen Mitgliederbeiträge.
(2) Opfer, Spenden, Zuschüsse und Teilnahmebeiträge.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 01.04. des laufenden Jahres zu zahlen.
V. Auflösung des Vereins
§ 21 Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur gestellt werden von:
(1) Dem Vorstand
(2) 2/3 der Mitglieder.
§ 22 Bei Auflösung unterliegen die Sachbestände und Einrichtungen der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinden Neckarsulm.
Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 23.01.2008.
Beschluss durch die Mitgliederversammlung des CVJM Neckarsulm, den 25.03.2026
